Osterurlaub
Liebe Patienten, liebe Eltern,
über
die
Osterferien,
also vom 25.03. bis 05.04.2024 bleibt die Praxis
wegen Urlaubs geschlossen.
Die Vertretung übernehmen die Praxen:
Partnerpraxis Monika Günther, Wilhelmitenstr. 10, 41515 Grevenbroich, Tel: 02181/659511
Dres. med. Sokolowski & Lieder, von-Werth-Str. 5, 41515 Grevenbroich, Tel: 02181/43322
Gem.-Praxis Bleck/Dau/Versin, Kölner Straße 23, 41363 Jüchen, Tel: 02165/91930
Susanne Verfürth, Cyriakusplatz 5, 41468 Neuss, Tel: 02131/1331717
Ab dem 08.04.2024
sind wir dann wieder
wie gewohnt für Sie da.
Klarstellung des Schulministeriums:
Kein genereller Anspruch auf Attest bei Unterrichtsversäumnissen
Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte stehen derzeit unter Dauerstress. Die Praxen sind voll mit jungen Patientinnen und Patienten, die an Atemwegserkrankungen leiden. Wenn Eltern ihr Kind dann in der Schule krankmelden, verlangt diese sehr häufig ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Erkrankung. Das führt dazu, dass die Praxen in der ohnehin schon extremen Belastungssituation zusätzlich auch noch einen großen Auf- wand betreiben müssen, um die Voraussetzungen für ein Attest zu prüfen und dieses dann ggf. auszustellen.
Das NRW-Ministerium für Schule und Bildung hat die Bezirksregierungen deshalb auf die bestehende Rechts- lage hingewiesen und sie gebeten, die Schulen entsprechend zu informieren. Demnach können Schulen nur dann von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen, wenn sie begründete Zweifel an den vorgebrachten ge- sundheitlichen Gründen für das Fernbleiben vom Unterricht haben. Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben des Ministeriums: „Generelle schulische Regelungen, z. B. dass im Falle ei- nes Unterrichtsversäumnisses aus gesundheitlichen Gründen bei dem Versäumnis von Klassenarbeiten und Klausuren oder bei einem Versäumnis einer bestimmten Zahl von Tagen stets ein Attest beizubringen ist, sind auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig.“
Anders ist es bei Abschlussprüfungen und Nachprüfungen: Hier sehen die Ausbildungs- und Prüfungsord- nungen eine Attestpflicht bei krankheitsbedingtem Fernbleiben ausdrücklich vor.s.